- Abschlagsverteilung
- I. Handelsrecht:Bei der ⇡ Abwicklung einer Handelsgesellschaft eine vorläufige Verteilung des entbehrlich werdenden Geld- und Sachvermögens (§ 155 II HGB).- Nicht zur A. geeignet ist: (1) Was zur Sicherung der den Gesellschaftern in der Schlussverteilung zukommenden Beträge erforderlich ist, oder (2) was zur Deckung von Verbindlichkeiten benötigt wird.II. Insolvenzrecht:Im Insolvenzverfahren vorgesehene Ausschüttung einer Quote aus der ⇡ Insolvenzmasse an die ⇡ Insolvenzgläubiger (§§ 187–205 InsO) mit dem Zweck, die Gläubiger nicht bis Abschluss der Verwertung der Insolvenzmasse (⇡ Schlussverteilung) warten zu lassen. A. ist zulässig nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins, sofern ausreichende Masse vorhanden ist. Erforderlich ist die Zustimmung des ⇡ Gläubigerausschusses (falls vorhanden), nicht des Insolvenzgerichts.- Durchführung der A. durch den ⇡ Insolvenzverwalter, der auch die Höhe der auszuschüttenden Quote bestimmt, jedoch gibt es gegen ihn keinen erzwingbaren Anspruch auf A. Unterlässt der Insolvenzverwalter die A. pflichtwidrig, kann das Insolvenzgericht einschreiten (§ 58 InsO).
Lexikon der Economics. 2013.